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Terms of Service (TOS/AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


 

1 ALLGEMEINES

1.1 NORD XR ist eine Marke der Schwiezer System GmbH (im Folgenden “NORD XR” oder “Auftragnehmer”). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge Leistungen zwischen der NORD XR und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Firma NORD XR in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmungen durch die Firma NORD XR.

 

2 VERTRAGSGEGENSTAND, URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Die Leistungen der Firma NORD XR bestehen aus der Erstellung von Visualisierungen, Simulationen und interaktiven Präsentation von Produkten jeglicher Art sowie die Entwicklung von Programmen, bzw. Anwendungen zu diesem Zweck und ggf. der Verkauf von Hardware. Die Arbeiten sind nicht zu technischen, bzw. konstruktiven Zwecken, sondern ausschließlich zur visuellen und interaktiven Präsentation der Objekte unter Einbeziehung künstlerischer Freiheiten gedacht. Sie umfassen z.B. die Erstellung von Entwürfen und Reinzeichnungen sowie Visualisierungen. Alle Leistungen, die NORD XR in diesem Zusammenhang erbringt, werden im Folgenden mit den Begriffen Kreativleistungen, Werkleistungen oder Werk beschrieben.

2.2 Jeder, der Firma NORD XR erteilte Auftrag, der über den ausschließlichen Verkauf von Hardware hinausgeht, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Firma NORD XR ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der NORD XR. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.3 Alle Kreativleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.4 Die Kreativleistungen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Firma NORD XR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Firma NORD XR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.5 Die Firma NORD XR räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Kreativleistungen ein. Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung, bzw. der nachträglichen Zustimmung durch die NORD XR.

2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.7 Die Firma NORD XR ist auf Vervielfältigungen der Kreativleistungen als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die NORD XR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.8 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter an den Kreativleistungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.9 Die Kreativleistungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus berechtigt die NORD XR eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

3 VERGÜTUNG, HONORAR

3.1 Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum der NORD XR.

3.2 Angebotene Waren und Leistungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

3.3 Kreativleistungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.

3.4 Wurden keine Nutzungsrechte eingeräumt, aber Kreativleistungen geliefert, ist die Vergütung für das Nutzungsrecht separat zu vereinbaren.

3.5 Sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Firma NORD XR für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.6 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

4 FÄLLIGKEIT, ABNAHME, VERZUG

4.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung zu 50 Prozent bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Lieferung der Ware, bzw. Abnahme der Kreativleistung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Erfordert der Auftrag finanzielle Vorleistungen seitens NORD XR, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit des Werkes sowie übersandte Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu überprüfen und Mängel bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Kreativleistung oder des Zwischenerzeugnisses der Firma NORD XR schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt keine Mängelanzeige, gilt die jeweilig Leistung als vertragsgemäß abgenommen.

4.4 Bei Zahlungsverzug kann die Firma NORD XR Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Die angebotenen Kreativleistungen beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Kreativleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Die Firma NORD XR ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der NORD XR entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der NORD XR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma NORD XR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

6 EIGENTUM AN KREATIVLEISTUNGEN UND DATEN

6.1 An allen Kreativleistungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Firma NORD XR. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart und vergütet.

6.3 Hat die Firma NORD XR dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Firma NORD XR geändert werden.

6.4 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

 

7 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Firma NORD XR Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Eine Produktionsüberwachung durch die Firma NORD XR erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die NORD XR berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der NORD XR unentgeltlich mindestens zehn einwandfreie Belegexemplare. Die NORD XR ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

8 HAFTUNG

8.1 Die Firma NORD XR haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Abbildungen, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Firma NORD XR auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die NORD XR gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. NORD XR tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Abnahme der Kreativleistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Kreativleistungen entfällt jede Haftung der NORD XR.

8.5 Mängelbeanstandungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der NORD XR geltend zu machen.

8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt NORD XR keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

8.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Verfügung gestellte Medien (Fotos, Musik etc.) auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

8.8 Visualisierungen sind nicht für konstruktive Zwecke geeignet, sondern eine künstlerische Abbildung. Sie ersetzen keinesfalls die Leistung von Architekten, Bauingenieuren oder Statikern. Auch sollten sie nicht für die Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Sollte der Auftraggeber von NORD XR erstellte Kreativleistungen zu technischen oder konstruktiven Zwecken nutzen, so haftet er allein für daraus entstehende Schäden.

 

9 GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG UND VORLAGEN

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Firma NORD XR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der NORD XR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber NORD XR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

10 VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Firma NORD XR die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10?Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

 

11 DATENSCHUTZ

11.1 Die Firma NORD XR ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen Daten zu verarbeiten und zu speichern und an mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Dritte im Rahmen der Auftragsbearbeitung weiterzugeben.

11.2 Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten genutzt wird, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme unseres Dienstes ist – soweit technisch möglich und zumutbar – auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Weitere wichtige Informationen zum Thema Datenschutz finden sich in unserer Erklärung zum Datenschutz (Privacy Policy).

 

12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Firma NORD XR die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover. Dies gilt auch, sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.